EU-Lieferkettengesetz: Auch Schweizer Unternehmen müssen sich jetzt vorbereiten

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Nach der Konzern­verantwortungs­initiative ist vor der EU-Lieferket­tenrichtlinie. Neu sind Unterneh­men in der EU dazu verpflichtet, Menschenrechte entlang ihrer Lieferket­ten einzuhalten und Umweltaus­wirkungen zu minimie­ren. Für Verstösse haften sie. Durch die Drittstaatenregelung sind auch Schweizer Unternehmen davon betroffen.

Alles Wissens­werte über die neue Richtlinie.

Am 29. November 2020 scheiterte die Konzernverantwortungsinitiative knapp am Ständemehr. Damit waren Haftungsregeln für Schweizer Unternehmen bei Menschen- und Umweltrechtsverstössen entlang ihrer Wertschöpfungskette vorerst vom Tisch. Nun wird die Debatte von Neuem aufgerollt. Am 24. April verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive kurz CSDDD, auch bekannt als Lieferkettenrichtlinie). Nun hat auch der Rat der Europäischen Union und somit die Mitgliedstaaten der Richtlinie final zugestimmt. Das EU-Lieferkettengesetz wird voraussichtlich noch in der ersten Hälfte des Jahres und nach der offiziellen Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Es verpflichtet grosse Unternehmen Menschenrechts- und Umweltauswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu ermitteln und diese zu beheben oder zu minimieren. Die ergriffenen Massnahmen müssen regelmässig überwacht und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Diese Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf grosse Teile der Lieferkette. Unternehmen haften für Verstösse und können sanktioniert werden.

 

Wo geht die EU-Lieferkettenrichtlinie über die aktuelle Schweizer Gesetz­gebung hinaus?

Seit dem 1. Januar 2022 gelten in der Schweiz die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags zur Kon­zern­verantwortungsinitiative. Diese Bestimmungen im Obligationenrecht verpflichten grosse Schweizer Unter­nehmen dazu, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeiten in verschie­densten Bereichen, wie Umwelt, Menschen­rechte und Bekämpfung der Korruption, Bericht zu erstatten.

Das neue Liefer­ketten­gesetz der EU geht wesentlich darüber hinaus. Während die Schweizer Sorgfalts­pflichten nur Unternehmen mit Risiken in den Bereichen Kinderarbeit und Konflikt­mineralien betreffen, gelten die neuen EU-Regeln für alle Branchen und sind deutlich detaillierter. Auch Schweizer Unternehmen müssen sich an diese Regeln halten, wenn sie im EU-Binnenmarkt tätig sind.

Die Sorgfaltspflichten der EU-Richtlinie und der Schweizer Gesetzgebung im Vergleich (Quellen: Meyer et al. im Auftrag von BJ und SECO, 2023 / BJ, 2022 / Shearman & Sterling, 2024)

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Wird es eine Rechtsübernahme geben?

Die Schweiz ist nicht verpflichtet, die EU-Richtlinie zu übernehmen. Der Bundesrat hat in der Vergangenheit aber mehrmals betont, dass die entsprechenden Schweizer Regeln international abgestimmt sein sollen. In einem Prüfauftrag unterstrich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dass die entsprechenden EU-Regulierungen ein wichtiger Referenzpunkt dafür sind. Der Druck auf den Bundesrat die Schweizer Gesetzgebung anzupassen seitens NGOs und Politik steigt. Die IG Detailhandel (u.a. Coop, Denner, Migros) hat sich bereits kurz nach dem Entscheid des EU-Parlamentes für eine möglichst exakte Anpassung – ohne «Swiss Finish» – ausgesprochen. Ob die Lieferkettenrichtlinie mehrheitlich bis vollständig übernommen wird, oder ob es bei einer punktuellen Anpassung bleibt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen – und letztlich ein politischer Entscheid. Der Bundesrat hat bereits erklärt, dass er zunächst beobachten möchte, wie die Mitgliedstaaten der EU die Richtlinie umsetzen und erst danach über das weitere Vorgehen entscheiden will.

 

Schweizer Unternehmen sollten jetzt die Risiken abwägen

Bereits jetzt ist klar, dass die EU-Sorgfaltspflichten unmittelbare Aus­wirk­ungen auf die Schweiz haben werden. Schweizer Unternehmen, welche im europäischen Binnenmarkt tätig sind, fallen gemäss Dritt­staa­tenregelung unter die Liefer­ketten­richtlinie. Gemäss einer externen Studie, im Auftrag des EJPD sowie des Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), wären 160 bis 260 Schweizer Unternehmen von dieser Dritt­staa­tenregelung betroffen. Diese Zahlen müssen allerdings relativiert werden, da die EU-Richtlinie seit dem ursprüng­lichen Kommissionsentwurf, auf welchem diese Studie basiert, noch deutlich abgeschwächt wurde. Hinzukommt dagegen, dass die direkt betroffenen Unternehmen in der EU die Sorgfaltspflichten teilweise auch an kleinere Schweizer Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette durchreichen dürften.

Abwarten ist für eine vorausschauende Unternehmensführung keine Option. Insbesondere international tätige Unternehmen sollten nun evaluieren, ob und wie weit sie von den neuen EU-Regulierungen betroffen sind und die Einführung neuer Due Diligence Prozesse prüfen. Bei der längerfristigen Planung darf auch der Blick auf einen allfälligen Nachvollzug des Schweizer Rechtes nicht fehlen. Denn obwohl dies noch lange dauern könnte (Entscheid Bundesrat, potenzielles Referendum etc.), sollten die Entwicklungen eng­maschig verfolgt werden. Bereits jetzt können Strategien und Vor­ge­hens­weisen für Eventualszenarien vorbe­reitet werden.